Die Antwort in Kürze
Wo du sondeln darfst, hängt von drei Dingen ab: der Erlaubnis des Grundeigentümers (§ 903 BGB), dem Denkmalrecht deines Bundeslandes und dem Ort, etwa Wald oder Schutzgebiet. In fast allen Ländern ist für die gezielte Suche eine Genehmigung nötig, Bayern ist der Sonderfall. Funde meldest du unverzüglich. Das ist keine Rechtsberatung.
Inhalt dieser Seite
- Der Überblick: drei Ebenen, die du auseinanderhalten musst
- Eigentum: Ohne Erlaubnis des Grundeigentümers geht nichts
- Denkmalschutz ist Ländersache
- Genehmigung und Schatzregal in allen 16 Ländern
- Der Sonderfall Bayern
- Schatzregal oder Hadrianische Teilung?
- Fundmeldung: unverzüglich und unverändert
- Fundunterschlagung und verlorene Sachen
- Rechtslage nach Ort: Acker, Wald, Strand, öffentliche Flächen
- Folgen bei Verstößen
- Kampfmittel im Boden
- So gehst du rechtssicher vor
Der Überblick: drei Ebenen, die du auseinanderhalten musst
Ob du irgendwo sondeln darfst, entscheidet sich auf drei Ebenen. Erstens das Eigentum: Der Boden gehört jemandem, und der muss zustimmen. Zweitens das Denkmalrecht: Es ist Ländersache und regelt, ob du für die Suche eine Genehmigung brauchst. Drittens das Fundrecht: Es sagt, wem ein Fund gehört und wem du ihn melden musst. Dazu kommen Regeln, die vom Ort abhängen, etwa für Wald, Strand oder Schutzgebiete.
Keine dieser Ebenen ersetzt die andere. Eine Genehmigung der Denkmalbehörde ersetzt nicht die Zustimmung des Eigentümers, das sagen unter anderem das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein, das Landesdenkmalamt des Saarlandes und die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz ausdrücklich. Und die Zustimmung des Eigentümers ersetzt keine Genehmigung. Den Einstieg ins Hobby findest du auf der Seite Sondeln.
Recht: Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Auskunft der zuständigen Behörde deines Landes. Quellen mit Paragraf und Behörde stehen am Ende der Seite.
Eigentum: Ohne Erlaubnis des Grundeigentümers geht nichts
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache andere von jeder Einwirkung ausschließen. Für dich heißt das: Auf fremdem Grund brauchst du die Zustimmung des Eigentümers, bevor du suchst oder gräbst. Ist die Fläche verpachtet, sprichst du zusätzlich mit dem Pächter, denn er bewirtschaftet sie. Halte die Erlaubnis am besten schriftlich fest, inklusive Fläche, Zeitraum und erlaubter Grabtiefe.
Wer ohne Erlaubnis gräbt, beschädigt fremdes Eigentum. Das Strafrecht kennt dafür die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), und bei öffentlichen Denkmälern die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB). Der Paragraf schützt auch dein Recht: Auf der eigenen Fläche entscheidest du selbst, doch das Denkmalrecht gilt dort trotzdem. In Schleswig-Holstein ist die Genehmigung laut Landesamt ausdrücklich auch auf privatem Grund nötig.
Denkmalschutz ist Ländersache
Ein bundesweites Sondelgesetz gibt es nicht. Jedes der 16 Länder hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz, und die Regeln für Bodendenkmäler unterscheiden sich in Wortlaut, Zuständigkeit und Verfahren. Der Kern ist trotzdem ähnlich: Wer nach Bodendenkmälern suchen will, braucht in aller Regel vorab eine behördliche Erlaubnis, die Nachforschungsgenehmigung.
In der Praxis lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
- Detektor oder technische Hilfsmittel ausdrücklich genannt: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein. Dort ist die Suche mit Gerät selbst genehmigungspflichtig.
- Nachforschungen allgemein geregelt: Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen. Der Gesetzeswortlaut spricht vom Graben und Nachforschen und nennt Detektoren zum Teil nicht ausdrücklich. Sachsen und Hessen stellen laut ihren Landesämtern klar, dass auch die private Suche eine Genehmigung braucht.
- Sonderweg: Bayern kennt keine allgemeine Nachforschungsgenehmigung, verbietet aber den Einsatz von Ortungsgeräten auf eingetragenen Bodendenkmälern.
Verlass dich nie darauf, dass ein Gesetz Detektoren nicht erwähnt. Das heißt nicht, dass die Suche frei wäre. Die Landesämter legen die Gesetze weit aus. Frag deshalb immer bei der Behörde nach.
Genehmigung und Schatzregal in allen 16 Ländern
Die Tabelle fasst die Rechtslage je Land zusammen. Klick auf ein Land, dann siehst du die ausführliche Landesseite. Einen grafischen Überblick bietet die Sondel-Karte.
| Bundesland | Genehmigung fürs Sondeln | Schatzregal | Zuständige Stelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ja, Nachforschungen nach Bodendenkmälern (§ 21 DSchG) | Eingeschränkt (§ 23) | Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart |
| Bayern | Keine allgemeine Genehmigung; Ortungsgeräte auf Bodendenkmälern der Denkmalliste verboten (Art. 7 Abs. 7 BayDSchG) | Ja (Art. 9) | Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
| Berlin | Ja, wer nach Bodendenkmalen gräbt (§ 3 Abs. 3 DSchG Bln); Suchgeräte nicht ausdrücklich genannt | Ja (§ 3 Abs. 2) | Landesdenkmalamt Berlin |
| Brandenburg | Ja, zielgerichtete Suche mit technischen Hilfsmitteln (§ 10 Abs. 1 BbgDSchG) | Eingeschränkt (§ 12) | Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum |
| Bremen | Ja, Suche mit technischen Hilfsmitteln (§ 16 Abs. 1 BremDSchG)* | Eingeschränkt (§ 19) | Landesarchäologie Bremen |
| Hamburg | Ja, Entdecken mit technischen Suchgeräten (§ 14 Abs. 1 DSchG HH) | Ja (§ 17 Abs. 3) | Archäologisches Museum Hamburg, Bodendenkmalpflege |
| Hessen | Ja, Nachforschungen nach Bodendenkmälern; laut Landesamt braucht jede private Suche eine Genehmigung** | Eingeschränkt | Landesamt für Denkmalpflege Hessen, hessenARCHÄOLOGIE |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ja, Mess- und Suchgeräte (§ 12 Abs. 1 DSchG M-V) | Eingeschränkt (§ 13) | Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Ja, Suche mit technischen Hilfsmitteln (§ 12 Abs. 1 NDSchG), mit Schulungsprogramm | Eingeschränkt (§ 18) | Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege; Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde |
| Nordrhein-Westfalen | Ja, Erlaubnis für Mess- und Suchgeräte (§ 15 Abs. 1 DSchG NRW) | Ja (§ 18) | LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, LWL-Archäologie, Stadt Köln |
| Rheinland-Pfalz | Ja, Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten (§ 21 Abs. 1 DSchG RLP), nur für ein festgelegtes Gebiet | Eingeschränkt (§ 20) | Generaldirektion Kulturelles Erbe, Landesarchäologie |
| Saarland | Ja, zielgerichtete Suche mit technischen Hilfsmitteln (§ 8 Abs. 1 SDSchG) | Eingeschränkt (§ 18) | Landesdenkmalamt des Saarlandes |
| Sachsen | Ja, mit und ohne Metalldetektor (§ 14 Abs. 2 SächsDSchG); laut Landesamt derzeit keine neuen Anträge | Ja (§ 25) | Landesamt für Archäologie Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Ja, Nachforschungen nach Kulturdenkmalen (§ 14 Abs. 3 DSchG ST); Detektoren nicht ausdrücklich genannt | Eingeschränkt (§ 12) | Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde |
| Schleswig-Holstein | Ja, Mess- und Suchgeräte (§ 12 Abs. 2 DSchG SH), auch auf privatem Grund | Eingeschränkt (§ 15 Abs. 2) | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Ja, Nachforschungen nach Bodendenkmalen (§ 18 ThürDSchG); Detektoren nicht ausdrücklich genannt | Eingeschränkt (§ 17) | Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie |
* Bremen: Die Quelle war bei der Prüfung nur in der Erstfassung des Gesetzes abrufbar. Spätere Änderungen sind nicht geprüft; frag bei der Landesarchäologie nach. ** Hessen: Mit dem aktuellen Änderungsgesetz ändert sich die Paragrafenzählung, deshalb nennt die Tabelle dort keine Nummer. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.
Eine Zeile sagt dir, ob etwas gilt, nicht, ob es für deine Fläche passt. Ob dein Vorhaben genehmigungsfähig ist, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Der Sonderfall Bayern
Bayern ist das einzige Land, das ohne allgemeine Nachforschungsgenehmigung auskommt. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege schreibt in seinem Merkblatt, dass es in Bayern keine solche Genehmigung gibt. Außerhalb von Bodendenkmälern und deren Nähe ist die Sondensuche denkmalrechtlich nicht erlaubnispflichtig.
Das heißt aber nicht, dass alles erlaubt wäre. Nach Art. 7 Abs. 7 BayDSchG ist der Einsatz technischer Ortungsgeräte auf Bodendenkmälern, die in der Denkmalliste stehen, verboten. Eine Erlaubnis gibt es nur für berechtigte berufliche Zwecke. Grabungen dort, wo Bodendenkmäler bekannt oder zu vermuten sind, brauchen nach Art. 7 Abs. 1 eine Erlaubnis. Bekannte Bodendenkmäler sind im Bayerischen Denkmal-Atlas öffentlich einsehbar, und das Landesamt empfiehlt, das Umfeld großräumig auszusparen. Außerdem bleibt in Bayern die Erlaubnis des Eigentümers Pflicht, und Funde unterliegen dem Schatzregal nach Art. 9. Mehr dazu auf der Seite Sondeln in Bayern.
Schatzregal oder Hadrianische Teilung?
Wem gehört ein Fund? Hier greifen zwei Regelungen ineinander. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 984 den Schatzfund: Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen war, dass sich ihr Eigentümer nicht mehr ermitteln lässt. Wird er entdeckt und in Besitz genommen, erwerben Entdecker und Eigentümer der Sache, in der er verborgen war, je zur Hälfte das Eigentum. Das nennt man Hadrianische Teilung.
Das Schatzregal ist die landesrechtliche Ausnahme. Es geht der Teilung vor und weist bestimmte archäologische Funde dem Land zu. In Bayern, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen gilt es laut den Landesgesetzen allgemein für bewegliche Bodendenkmäler. In den übrigen Ländern gilt es eingeschränkt, etwa bei Funden aus staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten, bei unerlaubter Suche oder bei hervorragendem wissenschaftlichem Wert. Bei einem Fund, der unter das Schatzregal fällt, wirst du also nicht Miteigentümer, auch wenn du ihn selbst gefunden hast. Die Einzelheiten stehen auf Fundmeldung und Schatzregal.
Fundmeldung: unverzüglich und unverändert
Alle Länder verpflichten Finder, archäologische Funde unverzüglich zu melden. Die Meldung geht an die Denkmalschutzbehörde, das Landesamt oder in manchen Ländern auch an die Gemeinde. Dazu kommt eine Frist, in der Fund und Fundstelle unverändert bleiben, damit Fachleute sie ansehen können. Sie reicht je nach Land von wenigen Tagen bis zu einer Woche, in Schleswig-Holstein endet die Erhaltungspflicht längstens nach vier Wochen. Die genaue Meldestelle und Frist je Land steht in der Tabelle auf der Seite zur Fundmeldung.
Fundunterschlagung und verlorene Sachen
Wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, macht sich nach § 246 StGB wegen Unterschlagung strafbar. Das gilt auch für Funde, die nach dem Schatzregal dem Land gehören. Wer also einen archäologischen Fund einfach behält, riskiert ein Strafverfahren, und zwar unabhängig davon, wie wertvoll das Stück ist.
Für verlorene Sachen gelten andere Regeln. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss das nach § 965 BGB unverzüglich dem Verlierer oder der zuständigen Behörde anzeigen. Bei Sachen von geringem Wert entfällt die Anzeigepflicht. Wer sie ordnungsgemäß abgibt, hat nach § 971 BGB Anspruch auf Finderlohn. Ein vor kurzem verlorener Ring ist deshalb eine Fundsache, ein Gegenstand aus einer alten Erdschicht ein möglicher archäologischer Fund. Wie du einen verlorenen Gegenstand suchst, zeigt der Ratgeber Ring verloren: so findest du ihn wieder.
Rechtslage nach Ort: Acker, Wald, Strand, öffentliche Flächen
Acker und Wiese
Eine Acker- oder Wiesenfläche hat einen Eigentümer und oft einen Pächter. Beide musst du fragen. Dazu gilt das Denkmalrecht des Landes: Ob du für die Fläche eine Genehmigung brauchst und ob sie in einem Grabungsschutzgebiet liegt, klärst du bei der zuständigen Behörde. Rheinland-Pfalz begrenzt die Genehmigung auf ein festgelegtes Gebiet und untersagt das Graben unterhalb des Pflughorizonts. Eine Fläche, die als Bodendenkmal erfasst ist, bleibt tabu.
Wald
Nach § 14 BWaldG darfst du den Wald zur Erholung betreten. Das ist ein Betretungsrecht, kein Suchrecht: Betreten ist nicht Graben. Schleswig-Holstein genehmigt die Suche im Wald laut Landesamt grundsätzlich nicht, Rheinland-Pfalz schließt Wald ohne Kartierung aus. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Sondeln im Wald.
Strand
Auch am Strand brauchst du die Erlaubnis des Eigentümers oder Pächters. Frag bei der Gemeinde oder der Kurverwaltung nach, wer Eigentümer oder Pächter ist. Schleswig-Holstein hat für ausgewiesene Badestrände an Nord- und Ostsee sowie an Binnenseen eine generelle Strandsuchgenehmigung, für die kein Sachkundenachweis nötig ist. Sie ersetzt laut Landesamt keine Rechte Dritter, und die Entscheidung, ob an einem Strand gesucht werden darf, liegt bei Eigentümer oder Pächter. Auch Funde aus dem Strandsand sind meldepflichtig. Allgemeine Hinweise bietet der Ratgeber Suchen am Strand.
Spielplatz und öffentliche Flächen
Für Spielplätze, Parks und andere öffentliche Flächen gilt dasselbe Prinzip: Sie gehören einem Eigentümer, meist der Gemeinde. Ohne deren Erlaubnis suchst du dort nicht. Ob die Gemeinde sie erteilt, entscheidet sie selbst. Bei Spielplätzen und Sandkästen kommt hinzu, dass Dritte, vor allem Kinder, die Fläche nutzen, weshalb offene Löcher dort besonders heikel sind.
Folgen bei Verstößen
Die Denkmalschutzgesetze der Länder kennen Ordnungswidrigkeiten für die Suche ohne die nötige Genehmigung. Der Bußgeldrahmen reicht laut den Gesetzen je nach Land bis in den sechs- oder siebenstelligen Bereich, in Bayern nennt Art. 20 BayDSchG unter anderem den unerlaubten Einsatz technischer Ortungsgeräte nach Art. 7 Abs. 7 und die Verletzung der Übergabepflicht nach Art. 9. In Mecklenburg-Vorpommern ist die vorsätzliche Suche ohne Genehmigung sogar eine Straftat (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V). Auch in Sachsen können Verstöße laut Landesamt eine Straftat nach § 35 SächsDSchG sein.
Dazu kommt der Verlust des Fundes. In mehreren Ländern, etwa in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, fällt ein Fund aus einer unerlaubten Nachforschung ausdrücklich an das Land. Eine Belohnung gibt es dann in der Regel nicht. Sachbeschädigung und Unterschlagung kommen als Straftatbestände hinzu.
Kampfmittel im Boden
Unabhängig von allen Genehmigungen liegt in vielen Böden Munition aus den Weltkriegen. Das Landesdenkmalamt des Saarlandes weist ausdrücklich darauf hin, dass Boden und Gewässer dort noch stark belastet sind. Fass nichts Verdächtiges an, wähle die 110 und halte Abstand. Mehr dazu findest du unter Kampfmittel beim Sondeln.
Munition oder Kampfmittel gefunden? Nicht anfassen, nicht bewegen, nicht weiter graben. Stelle markieren, Abstand halten und sofort die Polizei unter 110 verständigen – sie informiert den zuständigen Kampfmittelräumdienst.
So gehst du rechtssicher vor
- Eigentümer ermitteln: Finde heraus, wem die Fläche gehört, und hole die Zustimmung ein, am besten schriftlich.
- Landesseite lesen: Wähle dein Bundesland in der Tabelle oder auf der Sondel-Karte und lies die Landesseite bis zu den Quellen.
- Behörde fragen: Kontaktiere die zuständige Stelle und frag, ob für deine Fläche eine Genehmigung nötig ist und ob sie ein Bodendenkmal oder Schutzgebiet berührt.
- Genehmigung beantragen: Den Ablauf beschreibt Genehmigung zum Sondeln.
- Funde melden: Halte dich an Meldeweg und Frist deines Landes, wie auf Fundmeldung und Schatzregal beschrieben.
Wenn du später ins Ausland willst: Dort gelten eigene Regeln. Einen ersten Überblick bietet die Seite Sondeln im Ausland. Die Haltung hinter alledem fasst der Sondel-Kodex zusammen. Wer sein Gerät erst noch auswählen will, findet Orientierung im Vergleich Metalldetektoren für Anfänger, und wer Flächen und Eigentümer sucht, in Plätze zum Sondeln finden.
Häufige Fragen
Wo darf man ohne Genehmigung sondeln?
Eine pauschal genehmigungsfreie Fläche gibt es nicht. In Bayern gibt es laut Landesamt keine allgemeine Nachforschungsgenehmigung, die Suche auf eingetragenen Bodendenkmälern ist aber verboten. In den anderen Ländern ist die gezielte Suche genehmigungspflichtig. Überall brauchst du die Erlaubnis des Eigentümers. Das ist keine Rechtsberatung.
Darf man auf dem Acker mit dem Metalldetektor suchen?
Nur mit Erlaubnis des Eigentümers oder Pächters und, wo das Landesrecht es verlangt, mit Genehmigung der Denkmalbehörde. Bodendenkmäler und Grabungsschutzgebiete sind ausgenommen. Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein regeln Flächen und Voraussetzungen besonders streng.
Was ist der Unterschied zwischen Schatzregal und Hadrianischer Teilung?
Nach § 984 BGB gehört ein Schatz je zur Hälfte dem Entdecker und dem Eigentümer der Sache, in der er lag. Das Schatzregal ist eine landesrechtliche Ausnahme: Bestimmte archäologische Funde gehören mit der Entdeckung dem Land, und die Teilung greift nicht.
Muss ich einen Fund melden und wem?
Ja, archäologische Funde müssen in allen Ländern unverzüglich gemeldet werden, meist an die Denkmalschutzbehörde oder das Landesamt. Fund und Fundstelle bleiben für eine gesetzliche Frist unverändert. Wer einen Fund behält, der ihm nicht gehört, riskiert den Vorwurf der Unterschlagung nach § 246 StGB.
Darf man im Wald mit dem Metalldetektor suchen?
Das Betretungsrecht im Wald nach § 14 BWaldG gilt zur Erholung und erlaubt keine Sondensuche. Du brauchst die Erlaubnis des Waldeigentümers und, wo verlangt, die Genehmigung der Denkmalbehörde. In Schleswig-Holstein wird Waldsuche grundsätzlich nicht genehmigt.
Ist Sondeln am Strand erlaubt?
Das hängt von Land und Eigentümer ab. Du brauchst die Zustimmung des Strandeigentümers oder Pächters, nachzufragen bei Gemeinde oder Kurverwaltung. Schleswig-Holstein hat für ausgewiesene Badestrände eine generelle Strandsuchgenehmigung ohne Sachkundenachweis; Funde sind trotzdem meldepflichtig.
Quellen & Stand
- § 903 BGB: Befugnisse des Eigentümers (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 984 BGB: Schatzfund (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 965 BGB: Anzeigepflicht des Finders (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 971 BGB: Finderlohn (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 246 StGB: Unterschlagung (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 303 StGB: Sachbeschädigung (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 304 StGB: Gemeinschädliche Sachbeschädigung (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 14 BWaldG: Betreten des Waldes (Abrufdatum 20.10.2026)
- Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), Art. 7, 8, 9, 20 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege: Zum Einsatz von Metallsonden in Bayern (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (DSchG SH), § 12 und § 15 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein: Informationen für Sondengänger/innen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG), §§ 20 bis 23, 27 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln), §§ 3, 19 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesdenkmalamt Berlin (Abrufdatum 20.10.2026)
- Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG), §§ 10 bis 12 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (Abrufdatum 20.10.2026)
- Bremisches Denkmalschutzgesetz (BremDSchG), §§ 15 bis 19, Erstverkündung (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesarchäologie Bremen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Hamburg (DSchG), §§ 14 bis 18 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Archäologisches Museum Hamburg: Bodendenkmalpflege (Abrufdatum 20.10.2026)
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) (Abrufdatum 20.10.2026)
- hessenARCHÄOLOGIE: Nachforschungsgenehmigungen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V), §§ 11 bis 13, 26 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (Abrufdatum 20.10.2026)
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG), §§ 12, 14, 18 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege: Informationen für Sondengänger/innen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW), §§ 15 bis 18, 22 (Abrufdatum 20.10.2026)
- LWL-Archäologie für Westfalen: Sondengehen und Magnetangeln (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG), §§ 16 bis 22 (Abrufdatum 20.10.2026)
- GDKE Rheinland-Pfalz: Nachforschungsgenehmigung (Abrufdatum 20.10.2026)
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG), §§ 8, 16 bis 18, 28 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesdenkmalamt des Saarlandes: Sondensuche (Abrufdatum 20.10.2026)
- Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG), §§ 14, 20, 25 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Archäologie Sachsen: Sondengehen in Sachsen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSchG ST), §§ 9, 12, 14, 17 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (Abrufdatum 20.10.2026)
- Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG), §§ 16 bis 19 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Abrufdatum 20.10.2026)
Diese Seite ist eine redaktionelle Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und die Auskunft der zuständigen Behörde. Letzte Prüfung: 20. Oktober 2026.
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