Die Antwort in Kürze
Die Länder nennen in den ausgewerteten Quellen keine einheitlichen Gebühren für eine Genehmigung zum Sondeln, deshalb stehen hier keine Beträge. Frag bei der zuständigen Denkmalbehörde nach. In fast allen Ländern brauchst du die Nachforschungsgenehmigung, in Bayern gibt es sie nicht. Das ist keine Rechtsberatung.
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Wer braucht eine Nachforschungsgenehmigung?
Die Nachforschungsgenehmigung ist die behördliche Erlaubnis, gezielt nach Bodendenkmälern zu suchen. In den meisten Bundesländern brauchst du sie, wenn du mit Metalldetektor oder anderen technischen Hilfsmitteln nach Funden im Boden suchen willst. Je nach Land heißt sie Genehmigung oder Erlaubnis, gemeint ist dasselbe Prinzip: Die Behörde soll wissen, wer wo sucht, und kann Auflagen machen.
Ob du betroffen bist, hängt von deinem Land ab. Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein nennen technische Such- oder Messgeräte im Gesetz ausdrücklich. Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen regeln Nachforschungen allgemein. Laut den Landesämtern in Hessen und Sachsen braucht auch die private Suche eine Genehmigung. Bayern ist der Sonderfall: Dort gibt es laut Landesamt keine Nachforschungsgenehmigung, dafür ein Verbot für Ortungsgeräte auf eingetragenen Bodendenkmälern.
Recht: Diese Seite informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft deiner Behörde. Den Überblick zur Rechtslage findest du unter Rechtslage beim Sondeln.
Was kostet eine Genehmigung zum Sondeln?
Eine ehrliche Antwort: Die Länder nennen in den ausgewerteten Quellen keine einheitlichen Gebühren. Weder die Gesetze noch die Informationsseiten der Landesämter, die wir für diese Seite gelesen haben, führen eine Gebührenhöhe für die Nachforschungsgenehmigung auf. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein macht auf seiner Seite für Sondengänger ebenfalls keine Angaben zu Kosten. Deshalb stehen hier bewusst keine Beträge.
Was du konkret tun kannst: Frag bei der Behörde nach, bevor du den Antrag stellst. Wichtig sind drei Punkte. Erstens, ob für den Bescheid selbst eine Verwaltungsgebühr anfällt. Zweitens, ob ein Kurs oder eine Schulung Voraussetzung ist und was sie kostet. Drittens, ob Auflagen wie Fundmeldung oder Dokumentation mit weiterem Aufwand verbunden sind. Das Landesamt für Archäologie Sachsen weist in seinem Faltblatt auf eine kostenlose Schulung für den Nachforschungsschein hin; ob das noch gilt, erfragst du am besten direkt, denn laut dem Landesamt werden dort derzeit keine neuen Anträge bearbeitet.
Unabhängig von der Genehmigung planst du ohnehin Ausgaben für die Ausrüstung ein. Eine Orientierung nach Preisklassen gibt der Ratgeber Was kostet ein Metalldetektor?.
Wo beantragst du die Genehmigung?
Zuständig ist je nach Land die Denkmalfachbehörde, das Landesamt oder die untere Denkmalschutzbehörde. Die Tabelle zeigt, wer entscheidet. Klick auf ein Land für die ausführliche Seite mit Quellen.
| Bundesland | Wer genehmigt? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde | § 21 DSchG |
| Bayern | Keine allgemeine Nachforschungsgenehmigung; Auskunft beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde | Art. 7 BayDSchG |
| Berlin | Zuständige Denkmalbehörde (Grabungsgenehmigung); Fachbehörde ist das Landesdenkmalamt | § 3 Abs. 3 DSchG Bln |
| Brandenburg | Denkmalfachbehörde (Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum) | § 10 BbgDSchG |
| Bremen | Landesarchäologie Bremen (schriftliche Genehmigung)* | § 16 BremDSchG |
| Hamburg | Zuständige Stelle; laut Merkblatt die Bodendenkmalpflege des Archäologischen Museums Hamburg | § 14 DSchG HH |
| Hessen | Denkmalfachbehörde, hessenARCHÄOLOGIE im Landesamt für Denkmalpflege Hessen** | HDSchG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Oberste Denkmalschutzbehörde | § 12 DSchG M-V |
| Niedersachsen | Untere Denkmalschutzbehörde; Kursbescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege als Grundlage des Antrags | § 12 NDSchG |
| Nordrhein-Westfalen | Obere Denkmalbehörde; Fachämter sind das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und die LWL-Archäologie, in Köln die Stadt Köln | § 15 DSchG NRW |
| Rheinland-Pfalz | Untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe (Landesarchäologie) | § 21 DSchG RLP |
| Saarland | Landesdenkmalamt des Saarlandes | § 8 SDSchG |
| Sachsen | Landesamt für Archäologie Sachsen | § 14 Abs. 2 SächsDSchG |
| Sachsen-Anhalt | Untere Denkmalschutzbehörde | § 14 Abs. 3 DSchG ST |
| Schleswig-Holstein | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörde | § 12 Abs. 2 DSchG SH |
| Thüringen | Denkmalfachbehörde (Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie) | § 18 ThürDSchG |
* Bremen: Die Quelle war bei der Prüfung nur in der Erstfassung des Gesetzes abrufbar. Frag bei der Landesarchäologie nach späteren Änderungen. ** Hessen: Die Paragrafenzählung ändert sich mit dem aktuellen Änderungsgesetz, daher keine Nummer. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.
Wie der Antrag gestellt wird, legt die jeweilige Behörde fest. Frag nach dem vorgesehenen Verfahren, bevor du Unterlagen zusammenstellst. Die Behördenseiten sind auf der jeweiligen Landesseite verlinkt.
Kurse und Zertifizierung: nur, wo sie belegt sind
Einige Länder koppeln die Genehmigung an eine Schulung. Belegt sind drei Fälle:
- Niedersachsen: Das Landesamt für Denkmalpflege beschreibt ein landeseinheitliches Verfahren in drei Stufen: ein Gespräch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, ein Online-Theoriekurs am Landesamt, der vierteljährlich angeboten wird, und optional ein Praxiskurs. Der Theoriekurs behandelt unter anderem Recht und Kampfmittelgefahren. Die Kursbescheinigung ist Grundlage des Antrags, aber selbst keine Genehmigung.
- Schleswig-Holstein: Zertifizierungskurse des Archäologischen Landesamts, das sogenannte Schleswiger Modell, oder gleichwertige Sachkundenachweise sind Voraussetzung für Genehmigungen außerhalb von Badestränden, etwa für landwirtschaftliche Flächen. Für ausgewiesene Badestrände gibt es eine generelle Strandsuchgenehmigung ohne Sachkundenachweis.
- Sachsen: Laut Faltblatt des Landesamts brauchen Sondengänger zusätzlich einen Nachforschungsschein mit Schulung. Laut Website werden derzeit keine neuen Anträge bearbeitet.
Die LWL-Archäologie in Nordrhein-Westfalen bietet Informationsveranstaltungen für Sondengänger an; das ist keine Zertifizierung. Für die übrigen Länder konnten wir in den amtlichen Quellen kein Kursprogramm belegen. Das heißt nicht, dass es keines gibt, sondern nur, dass wir keines behaupten. Frag bei deiner Behörde nach.
Ablauf: So kommst du zur Genehmigung
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Land. Dieser Ablauf gilt als Orientierung für die typischen Schritte.
- Landesseite lesen: Wähle dein Bundesland auf der Sondel-Karte und lies, wie Genehmigung, Fundmeldung und Schatzregal dort geregelt sind.
- Eigentümer ansprechen: Kläre, wem die Fläche gehört, und hol dir die Zustimmung. Die Genehmigung ersetzt sie nicht, das betonen unter anderem das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein, das Landesdenkmalamt des Saarlandes und die Landesarchäologie in Rheinland-Pfalz.
- Behörde kontaktieren: Frag, ob für deine Fläche eine Genehmigung nötig ist, ob ein Kurs Voraussetzung ist und welche Unterlagen gebraucht werden. Im Saarland kann laut Landesdenkmalamt jede Person ab 18 Jahren einen Antrag stellen.
- Kurs besuchen, falls verlangt: In Niedersachsen und Schleswig-Holstein gehört die Schulung zum Verfahren.
- Antrag stellen: Reiche den Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Rechne damit, dass die Genehmigung Bedingungen und Auflagen enthält, wie es etwa Hamburg und Bremen vorsehen. In Rheinland-Pfalz gilt sie nur für ein festgelegtes Gebiet und ist nicht übertragbar. Im Saarland gibt es sie befristet und räumlich begrenzt.
- Genehmigung mitführen: In Nordrhein-Westfalen ist die Erlaubnis bei der Suche mitzuführen.
- Auflagen einhalten und Funde melden: Halte dich an Fläche, Zeit und Grabtiefe, und melde Funde auf dem vorgesehenen Weg, wie unter Fundmeldung und Schatzregal erklärt.
Was die Genehmigung nicht ersetzt
Eine Genehmigung ist kein Freifahrtschein. Sie ersetzt nicht die Zustimmung des Eigentümers und befreit dich nicht von den Regeln für Wald, Schutzgebiete oder Gewässer. Schleswig-Holstein genehmigt die Suche im Wald, auf Kulturdenkmalen, in Grabungsschutzgebieten und unter Wasser grundsätzlich nicht. In Rheinland-Pfalz sind Grabungsschutzgebiete, Kulturdenkmäler, Wald, Wiesen und bewachsenes Gelände ohne Kartierung ausgenommen. Zum Wald erklärt die Seite Sondeln im Wald die Regeln.
Auch Kampfmittel sind Sache der Sicherheitsbehörden, nicht des Denkmalamts. Verdächtige Gegenstände fasst du nicht an, sondern rufst die Polizei. Mehr dazu auf der Seite Kampfmittel beim Sondeln.
Munition oder Kampfmittel gefunden? Nicht anfassen, nicht bewegen, nicht weiter graben. Stelle markieren, Abstand halten und sofort die Polizei unter 110 verständigen – sie informiert den zuständigen Kampfmittelräumdienst.
Häufige Missverständnisse
Das Gesetz nennt Detektoren nicht, also ist es erlaubt
In einigen Ländern spricht das Gesetz vom Graben und Nachforschen und erwähnt Detektoren nicht ausdrücklich. Das heißt nicht, dass die Suche frei wäre. Die Landesämter wenden die Vorschriften auf die gezielte Suche an. Frag immer nach, statt aus dem Schweigen des Gesetzes etwas abzuleiten.
Auf eigenem Grund brauche ich nichts
Das Denkmalrecht gilt unabhängig vom Eigentum. Schleswig-Holstein stellt ausdrücklich klar, dass die Genehmigungspflicht auch auf privatem Grund gilt.
Die Genehmigung gilt bundesweit
Sie gilt nur in dem Land, das sie erteilt hat, und je nach Land nur für ein bestimmtes Gebiet oder eine Person. Eine Genehmigung aus einem Land berechtigt dich nicht, in einem anderen zu suchen.
Ohne Genehmigung melde ich eben nichts
Ein Fund muss auch dann gemeldet werden, wenn du ihn unerlaubt gemacht hast, und dann drohen zusätzlich Folgen. Mehr dazu auf der Seite Rechtslage beim Sondeln.
Häufige Fragen
Was kostet eine Genehmigung zum Sondeln?
Die Länder nennen in den ausgewerteten Quellen keine einheitlichen Gebühren. Ob für den Bescheid oder einen vorgeschriebenen Kurs Kosten anfallen, erfährst du bei der zuständigen Behörde. Frag vor dem Antrag danach, damit du nicht überrascht wirst.
Wer erteilt die Nachforschungsgenehmigung?
Das hängt vom Bundesland ab. Je nach Land entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege oder Archäologie, die Denkmalfachbehörde oder die untere Denkmalschutzbehörde. In Niedersachsen genehmigt die Untere Denkmalschutzbehörde, in Schleswig-Holstein das Archäologische Landesamt.
Brauche ich einen Kurs, um sondeln zu dürfen?
Nur in einigen Ländern. Belegt sind Niedersachsen mit einem Schulungsprogramm, Schleswig-Holstein mit Zertifizierungskursen außerhalb der Badestrände und Sachsen mit einem Nachforschungsschein samt Schulung. Für die anderen Länder ist kein Kursprogramm belegt; frag die Behörde.
Brauche ich auch auf dem eigenen Grundstück eine Genehmigung?
Das Denkmalrecht gilt unabhängig vom Eigentum. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein stellt klar, dass die Genehmigung auch auf privatem Grund nötig ist. Frag vor der Suche im eigenen Garten bei der Behörde deines Landes nach.
Gibt es in Bayern eine Nachforschungsgenehmigung?
Nein. Laut Bayerischem Landesamt für Denkmalpflege gibt es keine allgemeine Nachforschungsgenehmigung. Auf eingetragenen Bodendenkmälern ist der Einsatz technischer Ortungsgeräte aber verboten, und Grabungen dort, wo Bodendenkmäler vermutet werden, brauchen eine Erlaubnis.
Ersetzt die Genehmigung die Erlaubnis des Eigentümers?
Nein. Die denkmalrechtliche Genehmigung ersetzt die Zustimmung des Grundeigentümers nicht, das sagen mehrere Landesämter ausdrücklich. Du brauchst beides: die Erlaubnis des Eigentümers nach § 903 BGB und, wo verlangt, die Genehmigung der Behörde.
Quellen & Stand
- § 903 BGB: Befugnisse des Eigentümers (Abrufdatum 20.10.2026)
- Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), Art. 7 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege: Zum Einsatz von Metallsonden in Bayern (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG), § 21 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln), § 3 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesdenkmalamt Berlin (Abrufdatum 20.10.2026)
- Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG), § 10 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum (Abrufdatum 20.10.2026)
- Bremisches Denkmalschutzgesetz (BremDSchG), § 16, Erstverkündung (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesarchäologie Bremen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Hamburg (DSchG), § 14 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Archäologisches Museum Hamburg: Denkmalschutz und Bodendenkmalpflege (Merkblatt) (Abrufdatum 20.10.2026)
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) (Abrufdatum 20.10.2026)
- hessenARCHÄOLOGIE: Nachforschungsgenehmigungen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V), § 12 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (Abrufdatum 20.10.2026)
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG), § 12 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege: Informationen für Sondengänger/innen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW), § 15 (Abrufdatum 20.10.2026)
- LWL-Archäologie für Westfalen: Sondengehen und Magnetangeln (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG), § 21 (Abrufdatum 20.10.2026)
- GDKE Rheinland-Pfalz: Nachforschungsgenehmigung (Abrufdatum 20.10.2026)
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG), § 8 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesdenkmalamt des Saarlandes: Sondensuche (Abrufdatum 20.10.2026)
- Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG), § 14 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Archäologie Sachsen: Sondengehen in Sachsen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSchG ST), § 14 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (DSchG SH), § 12 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein: Informationen für Sondengänger/innen (Abrufdatum 20.10.2026)
- Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG), § 18 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Abrufdatum 20.10.2026)
Diese Seite ist eine redaktionelle Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und die Auskunft der zuständigen Behörde. Letzte Prüfung: 20. Oktober 2026.
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