Die Antwort in Kürze
Eine bundeseinheitliche Regel gibt es nicht. Schleswig-Holstein verbietet Magnetfischen in Landesgewässern, das Umweltamt Nürnberg verlangt eine Erlaubnis nach § 8 WHG, Nordrhein-Westfalen sieht kein generelles Wassergenehmigungserfordernis. Dazu kommen Eigentümer, Denkmalschutz und Kampfmittel. Ohne Klärung vor Ort bleibt der Magnet zu Hause. Das ist keine Rechtsberatung.
Inhalt dieser Seite
- Magnetfischen: Mehrere Rechtsbereiche, keine einheitliche Regel
- Wasserrecht: Gemeingebrauch oder Erlaubnis?
- Fischereirecht: Magnetfischen ist kein Angeln
- Denkmalschutz: Bergen aus Gewässern
- Kampfmittel im Wasser
- Bundeswasserstraßen, Brücken und Schutzgebiete
- So gehst du verantwortungsvoll vor
- Fazit: Erst klären, dann werfen
Magnetfischen: Mehrere Rechtsbereiche, keine einheitliche Regel
Magnetfischen, auch Magnetangeln genannt, heißt: Du wirfst einen starken Magneten an einem Seil ins Wasser, ziehst ihn über den Gewässergrund und holst heraus, was daran haftet. Ob das erlaubt ist, beantwortet kein einzelnes Gesetz. Es berühren sich mindestens fünf Bereiche: das Wasserrecht, das Fischereirecht, der Denkmalschutz, das Kampfmittelrecht und das Eigentum am Gewässer. Dazu kommt der Naturschutz.
Das Ergebnis fällt je nach Land und Gewässer unterschiedlich aus. Schleswig-Holstein verbietet das Magnetfischen in Gewässern des Landes. Das Umweltamt Nürnberg verlangt eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Bezirksregierung Düsseldorf sieht dagegen grundsätzlich kein wasserrechtliches Genehmigungserfordernis, verweist aber auf andere Genehmigungen. Wer sichergehen will, klärt die Lage vorab bei Wasserbehörde, Denkmalbehörde und Gewässereigentümer.
Keine Rechtsberatung: Diese Seite fasst Aussagen von Gesetzen und Behörden zusammen. Sie ersetzt keine Auskunft deiner Wasser- oder Denkmalbehörde. Die allgemeinen Regeln zum Sondeln findest du unter Rechtslage beim Sondeln.
Wasserrecht: Gemeingebrauch oder Erlaubnis?
Der Ausgangspunkt ist § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Danach darf jede Person oberirdische Gewässer so benutzen, wie das Landesrecht es als Gemeingebrauch zulässt, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen. Was Gemeingebrauch ist, bestimmen also die Länder. Baden oder Spazierengehen gehört meist dazu. Ob Magnetfischen dazugehört, sehen die Behörden unterschiedlich.
Ohne Gemeingebrauch greift § 8 Abs. 1 WHG: Die Benutzung eines Gewässers braucht eine Erlaubnis oder Bewilligung, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt. Wer ein Gewässer ohne die nötige Erlaubnis benutzt, handelt nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG ordnungswidrig. Die Stellungnahmen im Überblick:
| Behörde | Aussage zum Magnetfischen |
|---|---|
| Schleswig-Holstein (Expertenkreis Munition im Meer, ALSH) | Gehört nicht zum Gemeingebrauch, sondern ist eine Sondernutzung mit Eigentümererlaubnis. In Gewässern des Landes ist es verboten, weil der Landesbetrieb LKN.SH als Eigentumsverwalter keine Erlaubnis erteilt. In privaten oder kommunalen Gewässern ist es nach Kenntnisstand des ALSH mit Eigentümererlaubnis möglich. |
| Umweltamt Nürnberg (für Bayern) | Weder Fischerei nach dem Bayerischen Fischereigesetz noch erlaubnisfreie Gewässerbenutzung nach dem Bayerischen Wassergesetz, auch kein Gemeingebrauch. Nötig ist eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG. Im Stadtgebiet werden laut Amt in der Regel keine erteilt. |
| Bezirksregierung Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) | Grundsätzlich keine wasserrechtliche Genehmigung nach WHG und Landeswassergesetz, solange es ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne bauliche Anlagen geschieht. Eine Genehmigung ist zu beantragen, wenn es die Wasserbeschaffenheit nicht nur unerheblich nachteilig verändern kann. Andere Genehmigungen bleiben nötig. |
Die Aussagen widersprechen sich nicht zwingend, denn sie stammen aus verschiedenen Ländern und beziehen sich auf verschiedene Gewässer. Sie zeigen aber: Auf „Das ist doch Gemeingebrauch“ kannst du dich nicht verlassen.
Fischereirecht: Magnetfischen ist kein Angeln
Magnetfischen heißt zwar so, hat aber mit dem Angeln von Fischen nichts zu tun. Das betont das Land Schleswig-Holstein, und das Umweltamt Nürnberg stellt fest, dass es nach dem Bayerischen Fischereigesetz nicht als Fischerei gilt. Ein Angelschein ist deshalb kein Freibrief. Ob die Fischereigesetze anderer Länder etwas Eigenes regeln, haben wir nicht geprüft und können es nicht belegen. Gewässer können verpachtet sein. Frag deshalb immer, wem das Gewässer gehört und wer es bewirtschaftet. Die Schritte dazu stehen im Abschnitt zu den Verhaltensregeln.
Denkmalschutz: Bergen aus Gewässern
Im Wasser liegen nicht nur Müll und Munition. Das Land Schleswig-Holstein nennt Funde von der Eisenzeit bis zur frühen Neuzeit und jüngere Objekte wie Enigma-Chiffriermaschinen aus der Schlei. Mehrere Denkmalschutzgesetze nennen das Bergen aus Gewässern deshalb ausdrücklich:
| Land | Norm und Aussage |
|---|---|
| Hamburg | § 14 Abs. 1 DSchG HH: Wer Bodendenkmäler ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Suchgeräten entdecken will, braucht eine Genehmigung. |
| Niedersachsen | § 12 Abs. 1 NDSchG: Genehmigung für das Graben nach Kulturdenkmalen, das Bergen aus Gewässern und die Suche mit technischen Hilfsmitteln. |
| Brandenburg | § 10 Abs. 1 BbgDSchG: Erlaubnis, wer zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln nach Bodendenkmalen suchen, danach graben oder sie aus Gewässern bergen will. |
| Saarland | § 8 Abs. 1 SDSchG: Genehmigung zum Graben, Bergen aus Gewässern und zielgerichteten Suchen nach Bodendenkmälern. Laut Landesdenkmalamt ist Magnetangeln in der Regel nicht genehmigungspflichtig nach dieser Norm, die gezielte Suche nach Bodendenkmälern damit aber nicht genehmigungsfähig. |
| Nordrhein-Westfalen | Laut LWL-Archäologie ist auch das Magnetangeln erlaubnispflichtig, mit ähnlichen Regeln wie für Sondengänger. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. |
| Schleswig-Holstein | Suche mit Magneten an und in eingetragenen Kulturdenkmalen, Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten ist laut ALSH verboten. Diese Orte zeigt der Archäologie-Atlas des Landes. |
Das Gesetz knüpft in diesen Ländern meist an das Ziel an, nach Denkmälern zu suchen. Die Behörden legen das unterschiedlich aus: Das Landesdenkmalamt des Saarlandes hält Magnetangeln in der Regel für nicht genehmigungspflichtig, die LWL-Archäologie für erlaubnispflichtig. Wer zufällig etwas Historisches am Magneten findet, informiert nach Hinweis der Bezirksregierung Düsseldorf die Untere Denkmalschutzbehörde. Das Land Schleswig-Holstein beschreibt das blinde Herausholen von Gegenständen als „unkontrollierbaren und nicht dokumentierbaren Eingriff in die Denkmalsubstanz“. Wie du Funde meldest, steht unter Fundmeldung und Schatzregal.
Kampfmittel im Wasser
Das größte Risiko beim Magnetfischen ist, dass Munition am Magneten hängen bleibt. Das Umweltamt Nürnberg schreibt, dass Munition, Granaten und andere Kampfmittel am Magneten haften bleiben und durch Verschmutzung, Vermoderung und Rost oft nicht als solche erkennbar sind. Das Landesdenkmalamt des Saarlandes weist darauf hin, dass Boden und Gewässer dort noch stark mit Kampfmitteln belastet sind. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein sieht beim Magnetangeln eine große Wahrscheinlichkeit, Kampfmittel zu finden. Laut Serviceportal Baden-Württemberg bleiben Kampfmittel nahezu unbegrenzt lagerfähig und können über Jahrzehnte sprengfähig bleiben.
Munition oder Kampfmittel gefunden? Nicht anfassen, nicht bewegen, nicht weiter graben. Stelle markieren, Abstand halten und sofort die Polizei unter 110 verständigen – sie informiert den zuständigen Kampfmittelräumdienst.
Warnung: Sieht ein Teil am Magneten nach Munition aus, berührst du es nicht, bewegst es nicht und wirfst nichts. Geh in Abstand, warne andere und wähle die 110. In Schleswig-Holstein ist die gezielte Suche nach Kampfmitteln laut Land bußgeldbewehrt, das Aufnehmen von Altmunition streng verboten. Die einzelnen Schritte stehen im Beitrag Munition gefunden: Was tun?.
Bundeswasserstraßen, Brücken und Schutzgebiete
Das Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf nennt weitere Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, die vorliegen müssen: die der Denkmalschutzbehörde, die Befreiung der Unteren Landschaftsbehörde und die Genehmigung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung. Bei Bundeswasserstraßen kann also zusätzlich eine Genehmigung dieser Verwaltung nötig sein. Eine bundesweit einheitliche Aussage der Verwaltung zum Magnetfischen haben wir nicht gefunden.
Dasselbe Merkblatt gibt praktische Auflagen vor, die auch anderswo als Maßstab taugen:
- Für das Betreten von Schutzgebieten holst du bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung ein.
- Das Betreten der Gewässersohle ist generell verboten. Die Ausübung soll nur vom Ufer oder von Brücken erfolgen.
- Auf die Ausübung während der Salmonidenlaichzeit vom 20.10. bis 15.03. ist zu verzichten, um Laichhabitate zu schützen.
- Nach dem Einsatz entfernst du alle Werkzeuge und Hilfsmaterialien aus dem Gewässer.
- Reinige die Geräte zwischen verschiedenen Gewässern, um Krankheiten und invasive Arten nicht zu übertragen.
- Beachte § 44 Bundesnaturschutzgesetz: Verboten ist unter anderem, streng geschützte Arten und Vogelarten in ihren Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Ob eine Brücke, Schleuse oder ein Wehr als Standort in Frage kommt, kann dieses Merkblatt nicht für dich entscheiden. Frag die zuständige Stelle, bevor du dort stehst, und denk an die Sicherheit anderer: Der Wurf darf weder Verkehr noch Boote noch Angler gefährden.
So gehst du verantwortungsvoll vor
- Gewässer und Eigentümer klären: Frag bei der Wasserbehörde, wem das Gewässer gehört. In Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen zählen Eigentumsverhältnisse und Rechte Dritter ausdrücklich. Ohne klare Antwort bleibt der Magnet zu Hause.
- Genehmigungen einholen: Frag bei der Wasserbehörde und der Denkmalbehörde, welche Erlaubnis dein Vorhaben braucht. Wo mehrere nötig sind, brauchst du alle.
- Schutzzeiten und Schutzgebiete beachten: Meide Laichzeiten, Schutzgebiete und Brutzeiten, wie oben beschrieben.
- Vom Ufer aus arbeiten: Betritt die Gewässersohle nicht, wirf nur in sicherer Umgebung und halte Abstand zu Anglern und Booten.
- Funde sichten, nichts Gefährliches anfassen: Munitionsverdächtiges berührst du nicht: Abstand, 110. Historisch wirkende Funde meldest du der Unteren Denkmalschutzbehörde.
- Verlorene Sachen anzeigen: Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss sie nach § 965 BGB unverzüglich dem Verlierer oder der zuständigen Behörde anzeigen. Das gilt bei Sachen von mehr als geringem Wert.
- Aufräumen: Nimm Schrott und Müll mit und entsorge ihn ordnungsgemäß. Reinige danach deine Ausrüstung.
Hast du die rechtliche Frage geklärt und willst dich ausrüsten, hilft der Vergleich der Magnetfischen-Sets.
Fazit: Erst klären, dann werfen
Magnetfischen ist keine rechtsfreie Freizeitbeschäftigung. Je nach Land und Gewässer brauchst du eine Erlaubnis, in manchen Gewässern ist es verboten, und fast immer musst du Eigentümer, Denkmalschutz, Naturschutz und Kampfmittel im Blick behalten. Ruf vorher die zuständigen Behörden an. Im Zweifel bleibt der Magnet trocken.
Häufige Fragen
Ist Magnetfischen in Deutschland erlaubt?
Eine bundeseinheitliche Regel gibt es nicht. Schleswig-Holstein verbietet es in Landesgewässern, das Umweltamt Nürnberg verlangt eine Erlaubnis nach § 8 WHG, und in Nordrhein-Westfalen ist laut LWL-Archäologie eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig. Klär Wasser-, Denkmal- und Eigentumsfragen vorab. Das ist keine Rechtsberatung.
Brauche ich zum Magnetfischen einen Angelschein?
Ein Angelschein ersetzt keine Erlaubnis. Das Land Schleswig-Holstein betont, dass Magnetangeln mit dem Angeln von Fischen nichts zu tun hat, und nach Angaben des Umweltamts Nürnberg gilt es nach dem Bayerischen Fischereigesetz nicht als Fischerei. Die Erlaubnisfrage klärst du bei Wasser- und Denkmalbehörde.
Warum ist Magnetfischen in Schleswig-Holstein verboten?
Laut Land gehört es nicht zum Gemeingebrauch, sondern ist eine Sondernutzung. Der Landesbetrieb LKN.SH erteilt als Eigentumsverwalter keine Erlaubnisse, weil es zu Störungen und gefährlichen Vorfällen kam. Dazu kommen Munitionsgefahr und Denkmalschutz. In privaten oder kommunalen Gewässern ist es mit Eigentümererlaubnis möglich.
Darf ich Fundstücke vom Magnetfischen behalten?
Nicht automatisch. Verlorene Sachen musst du nach § 965 BGB unverzüglich anzeigen. Historisch wirkende Funde meldest du der Unteren Denkmalschutzbehörde, wo das Landesrecht Fundmeldung vorsieht. Munition rührst du nicht an. Dein Anspruch auf Funde hängt vom Einzelfall und vom Landesrecht ab.
Was mache ich, wenn Munition am Magneten hängt?
Nichts berühren, nichts bewegen, nichts werfen. Geh auf Abstand, warne andere und wähle die 110. Das Umweltamt Nürnberg und das Land Schleswig-Holstein weisen darauf hin, dass Kampfmittel am Magneten haften können und oft nicht erkennbar sind. Bring nie etwas zur Polizei.
Brauche ich die Erlaubnis des Gewässereigentümers?
Ja, wenn es um private oder kommunale Gewässer geht. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein verlangt dafür ausdrücklich eine Eigentümererlaubnis, und die Bezirksregierung Düsseldorf nennt Rechte Dritter und Eigentumsverhältnisse als zwingend zu beachten. Bei Landes- und Bundesgewässern fragst du zusätzlich die zuständige Verwaltung.
Quellen & Stand
- § 25 WHG: Gemeingebrauch (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 8 WHG: Erlaubnis, Bewilligung (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 103 WHG: Bußgeldvorschriften (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Arten (Abrufdatum 20.10.2026)
- § 965 BGB: Anzeigepflicht des Finders (Abrufdatum 20.10.2026)
- Land Schleswig-Holstein, Expertenkreis Munition im Meer: Magnetangeln ist nicht zulässig (Abrufdatum 20.10.2026)
- Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein: Informationen für Sondengänger/innen (Abschnitt Magnetangeln) (Abrufdatum 20.10.2026)
- Umweltamt Nürnberg: Magnetfischen in Gewässern (Abrufdatum 20.10.2026)
- Bezirksregierung Düsseldorf: Merkblatt Wasserrechtliche Anforderungen für das Metallangeln (Abrufdatum 20.10.2026)
- LWL-Archäologie für Westfalen: Sondengehen und Magnetangeln (Abrufdatum 20.10.2026)
- Denkmalschutzgesetz Hamburg (DSchG), § 14 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG), § 12 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG), § 10 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG), § 8 (Abrufdatum 20.10.2026)
- Landesdenkmalamt des Saarlandes: Sondensuche (Abrufdatum 20.10.2026)
- Stadt Heidelberg / Serviceportal Baden-Württemberg: Bombenfund oder andere Kampfmittel melden (Abrufdatum 20.10.2026)
Diese Seite ist eine redaktionelle Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und die Auskunft der zuständigen Behörde. Letzte Prüfung: 20. Oktober 2026.
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