Sondeln und Recht

Schatzregal und Fundmeldung: Was gilt beim Sondeln

Wem ein Fund gehört, wohin du ihn meldest und welche Fristen in deinem Bundesland gelten.

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Die Antwort in Kürze

Das Schatzregal ist eine landesrechtliche Regel, nach der bedeutende bewegliche Bodenfunde mit der Entdeckung Eigentum des Landes werden. Wo es nicht oder nur eingeschränkt gilt, teilen sich Entdecker und Grundeigentümer einen Schatz nach § 984 BGB je zur Hälfte. Archäologische Funde meldest du in jedem Land unverzüglich. Das ist keine Rechtsberatung.

Redaktion Metalldetektor-Guide Aktualisiert am 20. Oktober 2026 So vergleichen wir
Inhalt dieser Seite
  1. Die wichtigsten Begriffe
  2. Schatzfund nach BGB und Schatzregal im Zusammenspiel
  3. Meldeweg und Fristen je Land
  4. So meldest du einen Fund
  5. Was mit dem Fund passiert
  6. Belohnung und Ausgleich: nur wie im Gesetz
  7. Wenn eine Meldung ausbleibt

Die wichtigsten Begriffe

Rund um Funde fallen vier Begriffe immer wieder. Sie klingen ähnlich, bedeuten aber Unterschiedliches.

  • Bodendenkmal: ein im Boden erhaltenes Zeugnis der Vergangenheit, etwa Siedlungsreste, Gräber, Befestigungen oder bewegliche Gegenstände wie Gefäße. Was genau darunter fällt, bestimmt das Denkmalschutzgesetz des Landes.
  • Lesefund: ein Fundstück, das ohne Grabung an der Oberfläche aufgelesen wird, zum Beispiel auf einem Feld. Es hat keinen dokumentierten Fundzusammenhang. Ob es gemeldet werden muss, regelt das Landesrecht; rechtlich bleibt ein Fund ein Fund.
  • Schatzregal: eine landesrechtliche Regel, nach der bestimmte archäologische Funde mit der Entdeckung Eigentum des Landes werden.
  • Schatzfund (§ 984 BGB): ein Schatz, der so lange verborgen war, dass sich der Eigentümer nicht mehr ermitteln lässt. Entdecker und Eigentümer der bergenden Sache erwerben je zur Hälfte das Eigentum.

Recht: Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Denkmalschutzgesetz deines Landes und die Auskunft der Behörde. Das Gesamtbild zeigt Rechtslage beim Sondeln.

Schatzfund nach BGB und Schatzregal im Zusammenspiel

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 984, dass ein entdeckter Schatz je zur Hälfte dem Entdecker und dem Eigentümer der bergenden Sache gehört. Diese Hadrianische Teilung ist die Grundregel. Sie wird aber vom Landesrecht verdrängt: Wo ein Schatzregal gilt, geht das Landesgesetz vor. Der Fund gehört dann dem Land, und es gibt keinen Anteil für Entdecker und Grundeigentümer.

Wie weit das Schatzregal reicht, ist von Land zu Land verschieden. Fünf Länder haben ein allgemeines Schatzregal für bewegliche Bodendenkmäler: Bayern, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. In den anderen elf Ländern ist es eingeschränkt. Dort gehört der Fund dem Land vor allem in diesen Fällen:

  • bei Entdeckung bei staatlichen Nachforschungen,
  • in Grabungsschutzgebieten (in Thüringen: archäologische Schutzgebiete),
  • bei hervorragendem wissenschaftlichem Wert,
  • und in mehreren Ländern bei unerlaubter Nachforschung, etwa in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Bremen, im Saarland und in Thüringen.

Das Detail steht im jeweiligen Landesgesetz. Ob dein Fund unter das Schatzregal fällt, sagt dir im Zweifel die Fachbehörde. Fällt er nicht darunter, greift die Teilung nach § 984 BGB, und für nicht verborgene Sachen gelten die Regeln für verlorene Sachen. Dazu mehr auf der Seite Rechtslage beim Sondeln.

Meldeweg und Fristen je Land

In allen Ländern gilt: Du meldest einen archäologischen Fund unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Danach bleiben Fund und Fundstelle für eine gesetzliche Frist unverändert, damit Fachleute sie sich ansehen können. Die Tabelle zeigt, wohin du dich wendest und wie lange die Erhaltungspflicht dauert.

BundeslandMeldung anFrist und ErhaltungspflichtRechtsgrundlage
Baden-WürttembergEine Denkmalschutzbehörde oder die GemeindeUnverzüglich; Fund und Fundstelle bis zum Ablauf des vierten Werktags nach der Anzeige unverändert lassen§ 20 Abs. 1 DSchG
BayernUntere Denkmalschutzbehörde oder Bayerisches Landesamt für DenkmalpflegeUnverzüglich; Gegenstände und Fundort bis eine Woche nach der Anzeige unverändert lassenArt. 8 Abs. 1, 2 BayDSchG
BerlinUntere Denkmalschutzbehörde (Bezirksamt)Arbeiten sofort einstellen, unverzüglich anzeigen; Fund und Fundstelle bis vier Werktage nach der Anzeige unverändert lassen§ 3 Abs. 1 DSchG Bln
BrandenburgDenkmalschutzbehördeUnverzüglich; Fund und Fundstelle bis eine Woche nach der Anzeige erhalten (verlängerbar)§ 11 Abs. 1 bis 3 BbgDSchG
BremenEine Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege oder Landesarchäologie)*Unverzüglich; Fundstelle bis längstens eine Woche nach Zugang der Mitteilung unverändert lassen§ 15 BremDSchG
HamburgZuständige Stelle (Bodendenkmalpflege)Unverzüglich; Arbeiten drei Tage (ohne Samstag, Sonntag, Feiertage) nach der Anzeige nicht fortsetzen§ 17 Abs. 1, 3, 4 DSchG HH
HessenDenkmalfachbehörde, auch über Gemeinde oder Untere Denkmalschutzbehörde**Unverzüglich; Fund und Fundstelle bis eine Woche nach der Anzeige erhaltenHDSchG
Mecklenburg-VorpommernUntere Denkmalschutzbehörde (leitet an die Fachbehörde weiter)Unverzüglich; Fund und Fundstelle bis fünf Werktage nach Zugang der Anzeige unverändert lassen, bei schriftlicher Anzeige längstens eine Woche§ 11 DSchG M-V
NiedersachsenDenkmalbehörde, Gemeinde oder Beauftragter für die archäologische DenkmalpflegeUnverzüglich; Fund und Fundstelle bis vier Werktage nach der Anzeige unverändert lassen§ 14 Abs. 1, 2 NDSchG
Nordrhein-WestfalenUntere Denkmalbehörde oder zuständiges DenkmalfachamtUnverzüglich; Bodendenkmal und Entdeckungsstätte bis eine Woche nach der Anzeige unverändert lassen§ 16 Abs. 1, 2 DSchG NRW
Rheinland-PfalzDenkmalfachbehörde, auch über untere Denkmalschutzbehörde oder GemeindeverwaltungUnverzüglich; Fund und Fundstelle bis eine Woche nach der Anzeige erhalten§§ 17, 18 DSchG RLP
SaarlandLandesdenkmalamt, auch über DenkmalbeauftragteUnverzüglich; Fund und Fundstelle bis sechs Arbeitstage nach Eingang der Anzeige unverändert lassen§ 16 Abs. 1, 2 SDSchG
SachsenEine DenkmalschutzbehördeUnverzüglich; Fund und Fundstelle bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige erhalten§ 20 Abs. 1 SächsDSchG
Sachsen-AnhaltUntere DenkmalschutzbehördeUnverzüglich; Bodenfund und Fundstelle bis eine Woche nach der Anzeige unverändert lassen§ 9 Abs. 3, § 17 Abs. 3 DSchG ST
Schleswig-HolsteinObere Denkmalschutzbehörde (Archäologisches Landesamt), direkt oder über die GemeindeUnverzüglich; Erhaltungspflicht für Fund und Fundstelle endet längstens vier Wochen nach der Mitteilung§ 15 Abs. 1 DSchG SH
ThüringenDenkmalfachbehörde, auch über Gemeinde oder untere DenkmalschutzbehördeUnverzüglich; Fund und Fundstelle bis eine Woche nach der Anzeige erhalten§ 16 Abs. 1 bis 3 ThürDSchG

* Bremen: Die Quelle war bei der Prüfung nur in der Erstfassung des Gesetzes abrufbar; spätere Änderungen sind nicht geprüft. ** Hessen: Mit dem aktuellen Änderungsgesetz ändert sich die Paragrafenzählung, deshalb nennt die Tabelle keine Nummer. Maßgeblich ist die gültige Fassung.

Frag im Zweifel bei der Behörde nach, wer in deinem Land konkret zuständig ist. Die Behördenlinks stehen jeweils auf der Landesseite, die du über die Sondel-Karte erreichst.

So meldest du einen Fund

  1. Arbeit einstellen: Hör mit dem Graben auf, sobald du etwas findest, das archäologisch sein könnte. In Berlin schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, die Arbeiten sofort einzustellen.
  2. Fundstelle dokumentieren: Notiere den Ort so genau wie möglich, mache Fotos und halte die Fundlage fest. In Rheinland-Pfalz sind Funde laut den Richtlinien mit GPS einzumessen.
  3. Nichts verändern: Lass Fund und Fundstelle bis zum Ende der gesetzlichen Frist unverändert. Reinige nichts, bevor du bei der Behörde nachgefragt hast.
  4. Unverzüglich melden: Wende dich an die Stelle aus der Tabelle. Gib an, was du wo und wann gefunden hast, und wie die Behörde dich erreicht.
  5. Auf Anweisung warten: Die Behörde entscheidet, ob sie den Fund sichten, bergen oder dokumentieren will. Folge ihren Hinweisen.

Bei Münzen ist die Meldepflicht in Thüringen sogar ausdrücklich im Gesetz genannt (§ 8 Abs. 3 ThürDSchG). Wie du Münzen später bestimmst und pflegst, erklärt der Ratgeber Münzen reinigen und bestimmen. Beachte, dass die Pflege erst nach Rücksprache mit der Behörde erfolgen sollte.

Wichtig: Munition und verdächtige Gegenstände meldest du nicht dem Denkmalamt, sondern der Polizei über die 110. Berühre sie nicht.

Munition oder Kampfmittel gefunden? Nicht anfassen, nicht bewegen, nicht weiter graben. Stelle markieren, Abstand halten und sofort die Polizei unter 110 verständigen – sie informiert den zuständigen Kampfmittelräumdienst.

So handelst du richtig bei Munitionsfunden

Was mit dem Fund passiert

Wo das Schatzregal gilt, wird das Land Eigentümer, und du übergibst den Fund an die zuständige Stelle. In Bayern sind bewegliche Bodendenkmäler nach Art. 9 BayDSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege zu übergeben. In Nordrhein-Westfalen sind sie zu melden und zu übergeben, und das Land darf sie bis zu sechs Monate zur Auswertung behalten (§ 17 DSchG NRW). In Hamburg sind bewegliche Funde vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen (§ 18 DSchG HH). In Sachsen sind sie ebenfalls unverzüglich zu melden und zu übergeben.

Fällt der Fund nicht unter das Schatzregal, kann das Land ihn dennoch haben wollen. Sachsen-Anhalt kennt für übrige Funde ein Ablieferungsverlangen gegen Entschädigung (§ 12 Abs. 2 DSchG ST). Was danach mit einem einzelnen Stück geschieht, entscheidet die Fachbehörde, etwa ob sie es dauerhaft verwahrt oder ausstellt. Das ist von Fall zu Fall verschieden, und wir geben dazu keine Zusage.

Belohnung und Ausgleich: nur wie im Gesetz

Ob du für einen Fund etwas bekommst, regelt jedes Land selbst. Es gibt weder eine Garantie noch ein Wertversprechen. Wo die Gesetze Ansprüche vorsehen, sehen sie so aus:

  • Bayern (Art. 9 BayDSchG): Grundeigentümer und Entdecker haben Ausgleichs- beziehungsweise Belohnungsansprüche. Sie bestehen nicht bei sehr geringem Verkehrswert nach der gesetzlichen Wertgrenze und nicht bei rechtswidrigem Fund.
  • Nordrhein-Westfalen (§ 18 DSchG NRW): Eine Belohnung soll gewährt werden, bei unerlaubten Nachforschungen in der Regel nicht.
  • Brandenburg (§ 12 BbgDSchG): Bei Zufallsfunden gibt es eine Belohnung, nicht bei unerlaubter Nachforschung.
  • Hessen: In den ersten beiden vom Gesetz genannten Fällen des Landeseigentums erhalten Finder und Grundeigentümer je zur Hälfte eine Fundprämie. Der Antrag muss binnen zwei Jahren gestellt werden.
  • Niedersachsen (§ 18 NDSchG), Rheinland-Pfalz (§ 20 DSchG RLP): Der Finder soll eine Belohnung erhalten.
  • Sachsen (§ 25 SächsDSchG): Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung.
  • Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 2 DSchG ST): Für das Ablieferungsverlangen gibt es eine Entschädigung.

Für die übrigen Länder konnten wir in den Gesetzestexten keine Regelung belegen, die wir hier wiedergeben. Ein Anspruch ist an Voraussetzungen und Fristen geknüpft, und er hängt davon ab, dass du rechtmäßig gesucht und rechtzeitig gemeldet hast. Plane deshalb nicht mit einer Belohnung.

Wenn eine Meldung ausbleibt

Wer einen Fund behält, der dem Land gehört oder ihm nicht gehört, riskiert den Vorwurf der Unterschlagung nach § 246 StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zusätzlich sind die Verletzung der Fundanzeige und der Übergabepflicht in den Denkmalschutzgesetzen als Ordnungswidrigkeiten geregelt. In Berlin gilt das für die fehlende Fundanzeige (§ 19 DSchG Bln), in Bayern für die Verletzung der Übergabepflicht (Art. 20 BayDSchG).

Wer ehrlich meldet, steht dagegen auf der sicheren Seite. Wie du dich insgesamt verhältst, beschreibt der Sondel-Kodex. Die Voraussetzungen für die Suche erklärt Genehmigung zum Sondeln.

Häufige Fragen

Was ist das Schatzregal?

Das Schatzregal ist eine landesrechtliche Regel, nach der bestimmte archäologische Funde mit der Entdeckung Eigentum des Landes werden. In Bayern, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen gilt es allgemein, in den übrigen Ländern eingeschränkt. Es geht der Teilung nach § 984 BGB vor.

Muss ich einen Fund dem Denkmalamt melden?

Ja, archäologische Funde und mögliche Bodendenkmäler sind in allen Ländern unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung geht je nach Land an die Denkmalschutzbehörde, das Landesamt oder die Gemeinde. Fund und Fundstelle bleiben danach für eine gesetzliche Frist unverändert.

Wem gehört ein Fund beim Sondeln?

Das hängt vom Land ab. Gilt das Schatzregal, gehört der Fund dem Land. Sonst teilen sich Entdecker und Eigentümer der bergenden Sache einen Schatz nach § 984 BGB je zur Hälfte. Verlorene Sachen sind nach den §§ 965 ff. BGB anzuzeigen. Im Zweifel fragst du die Fachbehörde.

Bekomme ich eine Belohnung für einen gemeldeten Fund?

Nur, wenn das Landesgesetz sie vorsieht, etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Bei unerlaubter Nachforschung entfällt sie in der Regel. Einen Wert oder Betrag kann niemand vorab zusagen.

Was ist der Unterschied zwischen Bodendenkmal und Lesefund?

Ein Bodendenkmal ist ein im Boden erhaltenes Zeugnis der Vergangenheit, etwa eine Siedlung oder ein Grab. Ein Lesefund wird ohne Grabung an der Oberfläche aufgelesen und hat keinen dokumentierten Fundzusammenhang. Beide können meldepflichtig sein; das regelt das Landesrecht.

Was passiert, wenn ich einen Fund nicht melde?

Du riskierst den Vorwurf der Unterschlagung nach § 246 StGB und, je nach Land, ein Bußgeld wegen verletzter Anzeige- oder Übergabepflicht. Melde im Zweifel lieber einmal zu viel.

Quellen & Stand

Diese Seite ist eine redaktionelle Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und die Auskunft der zuständigen Behörde. Letzte Prüfung: 20. Oktober 2026.